(1) Referenzmengen können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.
(2) Übernehmer einer Referenzmenge kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle
- 1.
- einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1,
- 2.
- einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen
- a)
- Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
- b)
- Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
- 3.
- der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Abs. 1 und
- 4.
- der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.
(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.
(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Referenzmenge nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Referenzmenge ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Referenzmenge entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 verbleibende Referenzmenge ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.
(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Referenzmenge kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Referenzmenge ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt.
(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer einer Referenzmenge das Innehaben der Referenzmenge nicht geltend machen kann.