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§ 9 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 9 Pflicht zur Weiterübertragung



(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Referenzmenge bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14 Abs. 1 für den nächsten Übertragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der Übertragungsfrist unberücksichtigt.

(2) Die Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zulässig, wenn die Referenzmenge zum ersten Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.

(3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertragungsfrist, ist die Referenzmenge einzuziehen. Im Falle einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.

(4) Wird die Übernahme der Referenzmenge von dem Übertragenden oder einem Dritten angefochten, tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.

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