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§ 10 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 10 Umgehungen



(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung von Referenzmengen unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung der jeweiligen Referenzmengen maßgebend.

(2) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung von Referenzmengen zu schaffen.