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§ 11 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 11 Grundsätze



(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungs-Referenzmengen übertragen und Nachfrager Anlieferungs-Referenzmengen übernehmen. Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungs-Referenzmengen müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.

(2) Die Übertragung und die Übernahme der Referenzmengen erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Referenzmenge. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen sind.

(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.

(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist.

(5) Übertragen und übernommen werden Referenzmengen zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Referenzmengen werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.

 
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Zitierungen von § 11 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MilchAbgV Pflicht zur Weiterübertragung
... die Referenzmenge bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, ...
§ 16 MilchAbgV Übertragungsstellen
... die Vornahme der Übertragungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwischen Übertragungsstellen mit ...
§ 49 MilchAbgV Übernahmerecht des Pächters
... des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. ...