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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
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§ 27 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295 (Nr. 9); aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 27 Verfahren der Übertragungsbescheinigung
§ 27 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Referenzmenge bei der für ihn zuständigen Landesstelle eine Übertragungsbescheinigung zu beantragen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar ist, beizufügen:
- 1.
- ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende über eine noch nicht genutzte Referenzmenge verfügt, wobei
- a)
- für die Nichtnutzung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und
- b)
- eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;
- 2.
- ein Nachweis
- a)
- über den Referenzfettgehalt der Referenzmenge, wenn es sich um eine Anlieferungs-Referenzmenge handelt, und
- b)
- darüber, dass die Referenzmenge keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Referenzmenge zu prüfen ist.
(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf Verlangen des Übertragenden auszustellen. Die Ausstellung erfolgt im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge durch den für den Übertragenden zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge durch das für den Übertragenden zuständige Hauptzollamt. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April braucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Nutzung zu enthalten. Die von dem Nachweis erfasste Referenzmenge kann von dem Übertragenden nur zur Vermarktung genutzt werden, soweit er sie nicht überträgt.
(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf Verlangen des Übertragenden von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen. Handelt es sich bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in Absatz 1 genannte Landesstelle, bedarf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2. Verfügt der Übertragende über Referenzmengen mit unterschiedlichen Referenzfettgehalten, ist in dem Nachweis der Referenzfettgehalt derjenigen Referenzmenge, deren Übertragung bescheinigt werden soll, anzugeben.
(5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Referenzmenge auf den Übertragenden bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.
(6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei dem Übernehmenden um keinen Milcherzeuger und stellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Übertragung keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zuständige Landesstelle die Übertragungsbescheinigung von Amts wegen ausstellen.
(7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertragende und der Übernehmende auf Verlangen der jeweils zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtverhältnisse ihres gesamten Betriebs und sonstige betriebliche Verhältnisse offen zu legen.
(8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Übertragenden und dem Übernehmenden bekannt zu geben.
Zitierungen von § 27 MilchAbgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchAbgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MilchAbgV Betriebssitz
... die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen. ...
§ 22 MilchAbgV Betriebsübertragung
... einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung über die ...
§ 28 MilchAbgV Inhalt der Übertragungsbescheinigung
... Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält 1. Name und Anschrift des Übertragenden und des ...
§ 29 MilchAbgV Spätere Antragstellung
... Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird ...
§ 33 MilchAbgV Umwandlung von Referenzmengen
... umgewandelt werden sollen, ist dem Antrag eine Bescheinigung entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beizufügen. (3) Das Hauptzollamt entscheidet über die ...
§ 52 MilchAbgV Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
... bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der Bescheinigung einer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 vom ... 1 Satz 1 vom Pächter übernommenen Referenzmenge bedarf es keiner Nachweise nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. ...
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