(1) Die Übertragungsbescheinigung nach §
27 enthält
- 1.
- Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmenden,
- 2.
- die Höhe der übertragenen Referenzmenge und bei Anlieferungs-Referenzmengen deren Referenzfettgehalt,
- 3.
- die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,
- 4.
- den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und
- 5.
- den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.
(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.