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§ 34 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 34 Saldierung nicht genutzter Referenzmengen



(1) Soweit die einzelstaatliche Anlieferungs-Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in einem Zwölfmonatszeitraum überschritten wird, werden auf der Ebene des Käufers alle Anlieferungs-Referenzmengen, die in demselben Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), allen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferungen), einheitlich nach folgender Berechnungsformel zugeteilt:

Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers
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Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.

Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig.

(2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Absatzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich Milcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1 noch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen zugeteilt.

(3) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch den Käufer vorgenommen. Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Abgabenerhebung in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. Das für den jeweiligen Käufer zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach Absatz 2 zugeteilt werden.

(4) Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Unterlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu wiederholen. Die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuteilungskoeffizienten sind auf die geänderten Unterlieferungen und Überlieferungen der jeweiligen Milcherzeuger anzuwenden.

(5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre tatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von der Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen.

(6) Die bundesweite Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen, die in einem Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind, wird entsprechend den Absätzen 2 bis 5 von der Bundesfinanzverwaltung vorgenommen.

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Zitierungen von § 34 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 MilchAbgV Mitteilungen der Käufer
... von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a, 4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen. Der Referenzfettgehalt ... die der Käufer zuständig ist, 2. die Summe aller vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen, 3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie ... der Über- oder Unterlieferung der Anlieferungs-Referenzmenge, 6. die nach § 34 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach § 34 Abs. 1 und 2, ... die nach § 34 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach § 34 Abs. 1 und 2, sowie 7. den Abgabebetrag. (4) Das Bundesministerium der ...