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§ 37 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 37 Zulassung der Käufer



(1) Käufern wird die in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EG-Milchabgabenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.

(2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern, die zugelassen sind.

 
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Zitierungen von § 37 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 MilchAbgV Ordnungswidrigkeit
... und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 57 MilchQuotV Übergangsregelungen (vom 01.04.2011)
... noch nicht beschieden worden ist. (3) Käuferzulassungen im Sinne des § 37 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295), die vor dem 1. April ...