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§ 38 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 38 Käuferwechsel



(1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer, der in Bezug auf ihn für die Abgabenerhebung zuständig ist, hat er dem neuen Käufer eine Bescheinigung des vormaligen Käufers vorzulegen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettgehalt der Referenzmenge, die Höhe der bereits auf die Referenzmenge vorgenommenen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte Referenzmenge bei dem vormaligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben.

(2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

(3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt dem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer hat das übermittelte Entgelt bei der Abgabenerhebung zu berücksichtigen. Ist keine Abgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm auszuzahlen.