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§ 39 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 39 Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen



(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebetrag von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten. Der Milcherzeuger kann die Einbehaltung durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden.



 

Zitierungen von § 39 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 MilchAbgV Käuferwechsel
... Hauptzollamt anzuzeigen. (3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt dem neuen Käufer zu ...