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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
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§ 39 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295 (Nr. 9); aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 39 Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebetrag von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.
(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten. Der Milcherzeuger kann die Einbehaltung durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden.
Zitierungen von § 39 MilchAbgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchAbgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 MilchAbgV Käuferwechsel
... Hauptzollamt anzuzeigen. (3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt dem neuen Käufer zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7637/a149361.htm