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§ 40 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 40 Mitteilungen der Käufer



(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über

1.
die Summe aller Anlieferungs-Referenzmengen, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,

2.
die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)
von Milcherzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen und

b)
von Milcherzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen

erfolgt sind,

3.
den durchschnittlichen gewogenen

a)
Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,

b)
Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,

4.
die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.

Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.

(2) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die folgende Angaben enthält:

1.
die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,

2.
die Summe aller vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen,

3.
die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie

4.
die Summe der abzuführenden Abgaben.

(3) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 2 ist für jeden Milcherzeuger eine Abrechnung mit folgenden Angaben beizufügen:

1.
Name und Anschrift des Milcherzeugers,

2.
die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenzfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde liegen,

3.
die Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,

4.
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

5.
die Höhe der Über- oder Unterlieferung der Anlieferungs-Referenzmenge,

6.
die nach § 34 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach § 34 Abs. 1 und 2, sowie

7.
den Abgabebetrag.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen gibt für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 2 Muster bekannt, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Abgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.

(5) Der Abgabebetrag ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.

(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 3 übermittelt werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge betreffen.



 

Zitierungen von § 40 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 MilchAbgV Saldierung nicht genutzter Referenzmengen
... jeweiligen Käufer zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ... Änderungen hinsichtlich Unterlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 ...