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§ 41 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 41 Mehrere Käufer



(1) Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der Bestimmung unverzüglich zu unterrichten. Der nach Satz 1 bestimmte Käufer unterrichtet das für ihn zuständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeuger vorgenommene Bestimmung.

(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jeden Monats die in diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.