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§ 44 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 44 Aufzeichnungen bei Direktverkäufen



Im Falle von Direktverkäufen führt der Milcherzeuger die nach der EG-Milchabgabenregelung erforderlichen Aufzeichnungen täglich. Die Aufzeichnungen und sämtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe beziehen, sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.