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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
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§ 45 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295 (Nr. 9); aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 45 Mitwirkungspflichten
Soweit es für die Durchführung der Milchabgabenregelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich ist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils einschließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen das Betreten des Betriebs während der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf Verlangen auszudrucken. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und -vermarktung durch die Milcherzeuger sowie die Berechnung und Höhe der Referenzmengen und Abgaben betreffen, bis zum Ende des zehnten auf die Entstehung der Unterlagen folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
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