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§ 46 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 46 Mitteilungen der Länder



Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit:

1.
die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum

a)
übertragenen Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen und den Vorschriften über die Übertragung,

b)
eingezogenen Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen und den Vorschriften über die Einziehung,

c)
zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,

2.
die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.