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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
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§ 46 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295 (Nr. 9); aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 46 Mitteilungen der Länder
Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit:
- 1.
- die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum
- a)
- übertragenen Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen und den Vorschriften über die Übertragung,
- b)
- eingezogenen Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen und den Vorschriften über die Einziehung,
- c)
- zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,
- 2.
- die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7637/a149368.htm