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§ 47 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 47 Ordnungswidrigkeit



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert.

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