(1) Pachtverträge, die Referenzmengen nach §
7, auch in Verbindung mit §
14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter und können abweichend von §
8 Abs. 1 Satz 2 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert oder verkürzt werden.
(2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine Person, die mit ihr im Sinne des §
21 verbunden ist, treten. Soweit eine Referenzmenge zusammen mit einem Betrieb nach §
22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit §
23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des §
22 Abs. 1 Satz 1 nach §
25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete Referenzmenge gehört, kann an die Stelle des Pächters der Übernehmer des Betriebs treten, soweit der Verpächter schriftlich zustimmt. Erfolgt nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung nach §
22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen Pächters.
(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Referenzmengen nach §
7 Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Referenzmenge zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Referenzmengen, die der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat, werden von der Übertragung nach Satz 1 nicht erfasst. Satz 2 gilt entsprechend für Referenzmengen, die dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind.
(4) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages eine Betriebs- oder Flächenbindung besteht, ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgehoben.