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§ 50 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 50 Übertragung übernommener Referenzmengen



(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Referenzmenge begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 4 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht.

(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.

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Zitierungen von § 50 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 MilchAbgV Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
... nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 ... 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der ...