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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
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§ 50 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295 (Nr. 9); aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 50 Übertragung übernommener Referenzmengen
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Referenzmenge begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 4 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht.
(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.
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Zitierungen von § 50 MilchAbgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchAbgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 MilchAbgV Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
... nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 ... 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der ...
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