Übertragungen nach den §§
48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§
48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§
27 und
28 entsprechend. Im Falle der Bescheinigung einer nach §
49 Abs. 1 Satz 1 vom Pächter übernommenen Referenzmenge bedarf es keiner Nachweise nach §
27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.