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§ 53 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 53 Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09



(1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.

(2) Wird zum 1. April eine Referenzmenge übertragen, tritt die Erhöhung bei dem Übernehmer der Referenzmenge ein.

(3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres

1.
Milch erzeugen und vermarkten oder

2.
auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve.

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Zitierungen von § 53 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 MilchAbgV Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53
... Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder ... ausweist. (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt 1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen durch den zuständigen Käufer ...
§ 55 MilchAbgV Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen
... es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder ... oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 53 Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der ...