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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
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§ 54 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295 (Nr. 9); aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53
(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt
- 1.
- im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen durch den zuständigen Käufer und
- 2.
- in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hauptzollamt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7637/a149376.htm