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§ 54 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53



(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt

1.
im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen durch den zuständigen Käufer und

2.
in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hauptzollamt.