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§ 56 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 56 Übergangsregelungen



(1) Die Durchführung der Milchabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2007 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum Ablauf des 31. März 2007 geltenden Bestimmungen.

(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Referenzmenge vor dem 1. April 2007 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Referenzmenge, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen.

(3) § 28a Abs. 3 der Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143), die zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ist auf Unter- und Überlieferungen vor dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2006 begonnen hat, weiter anzuwenden.

(4) Käuferzulassungen im Sinne des § 16 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung in ihrer in Absatz 3 genannten Fassung, die vor dem 1. April 2007 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.

(5) Auf den am 1. April 2007 stattfindenden Übertragungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 3 genannten Fassung über die regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.



 

Zitierungen von § 56 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 MilchAbgV Aufhebung von Vorschriften
... 1996 (BGBl. I S. 535), werden aufgehoben, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. § 56 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.  ...