Die Anlage der
Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Tabelle wird nach der Gebührennummer 5600 folgende Gebührennummer eingefügt:
„5700 | Prüfung der Verkehrs- fähigkeit eines parallel- importierten Pflanzen- schutzmittels | 160 bis 1840”. |
- 2.
- Im Satz nach der Tabelle wird in der Nummer 1 die Angabe „5600" durch die Angabe „5700" ersetzt.
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930