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Artikel 2 - Siebte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften (7. PflSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2007 BGBl. I S. 319 (Nr. 10); Geltung ab 24.03.2007
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Artikel 2 Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. März 2007 PflSchMGebV Anlage

Die Anlage der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert:

1.
In der Tabelle wird nach der Gebührennummer 5600 folgende Gebührennummer eingefügt:

„5700Prüfung der Verkehrs-
fähigkeit eines parallel-
importierten Pflanzen-
schutzmittels
160 bis 1840”.


2.
Im Satz nach der Tabelle wird in der Nummer 1 die Angabe „5600" durch die Angabe „5700" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 7. PflSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. PflSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 3 LwForschNOG Änderung sonstiger Vorschriften
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319), wird wie folgt geändert:  ...