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Siebte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften (7. PflSchRÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- -
- auf Grund des § 16c Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 16c eingefügt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342),
- -
- auf Grund des § 37 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 37 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
- *)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Artikel 1 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. März 2007 PflSchGerätV § 1c (neu), § 1c, § 1d
Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 405 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:
„§ 1c Antrag auf Feststellung nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes(1) Der Antrag auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines Pflanzenschutzmittels nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes ist elektronisch oder schriftlich mit folgenden Angaben zu stellen:- 1.
- Name und Anschrift des Einführers,
- 2.
- Bezeichnung und Zulassungsnummer des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels in dem Staat, in dem es zugelassen ist (Ursprungsmitgliedstaat),
- 3.
- Name und Anschrift des Zulassungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat,
- 4.
- Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzmittels,
- 5.
- Bezeichnung, unter der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1 die Gebrauchsanleitung, mit der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird oder sonstige sachdienliche veröffentlichte Daten des Mittels, im Original oder als Ablichtung,- 2.
- die vorgesehene Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung, mit der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll,
- 3.
- auf Anforderung des Bundesamtes eine für Untersuchungen ausreichend große Probe oder ein Originalgebinde des einzuführenden Pflanzenschutzmittels.
(3) Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit- 1.
- sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzuführenden Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt des Referenzmittels unterscheidet oder
- 2.
- bei der analytischen Bestimmung des Wirkstoffgehaltes die in Anhang VI Teil C der Richtlinie 91/414/EWG unter Nummer 2.7.2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien eingehalten werden.
(4) Eine Übereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit- 1.
- beide Mittel in der Formulierungsart übereinstimmen,
- 2.
- qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen.
(5) Eine Übereinstimmung liegt insbesondere dann nicht vor, soweit- 1.
- ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht bewertete Beistoffsubstanz vorliegt,
- 2.
- Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen,
- 3.
- unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen,
- 4.
- Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des Referenzmittels oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des Referenzmittels,
- 5.
- Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden.
- **)
- Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de/"
- 2.
- Die bisherigen §§ 1c und 1d werden die neuen §§ 1d und 1e.
Artikel 2 Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung
Die Anlage der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Tabelle wird nach der Gebührennummer 5600 folgende Gebührennummer eingefügt:
„5700 | Prüfung der Verkehrs- fähigkeit eines parallel- importierten Pflanzen- schutzmittels | 160 bis 1840”. |
- 2.
- Im Satz nach der Tabelle wird in der Nummer 1 die Angabe 5600" durch die Angabe 5700" ersetzt.
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7642/index.htm