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Artikel 3 - Siebte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften (7. PflSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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