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Artikel 2 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung (16. WeinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 494 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
Geltung ab 17.04.2007
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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)





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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. April 2007.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2007Artikel 1 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 16. WeinVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. WeinVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 1 WeinRuAromVÄndV Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
...  2 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I ...