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Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung (WeinRuAromVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, § 15 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 und Abs. 2, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2, dabei § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 3 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind,

-
des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und des § 35 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2007 16. WeinVÄndV Artikel 2



Artikel 2 Änderung der Weinverordnung



Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. August 2007 (BGBl. I S. 2129), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die § 20a betreffende Zeile wird gestrichen.

b)
Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Weine für religiöse Zwecke".

c)
Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock".

d)
Nach der § 33 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

„§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen".

e)
Die § 35 betreffende Zeile wird gestrichen.

f)
Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung".

g)
Die § 46b betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können".

h)
Die § 48 betreffende Zeile wird gestrichen.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Niederlausitz,".

b)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen Nummern 5 bis 7.

c)
Die neue Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Moseltal,".

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Brandenburger Landwein,".

b)
Die bisherigen Nummern 4 bis 20 werden die neuen Nummern 5 bis 21.

c)
Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17. Saarländischer Landwein,".

4.
In § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 7 und 11 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt.

6.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

7.
§ 20a wird aufgehoben.

8.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden

aa)
am Ende der Nummer 1 das Komma durch das Wort „und" ersetzt,

bb)
am Ende der Nummer 2 das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt und

cc)
die Nummer 3 aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein nicht zugeteilt werden."

d)
Absatz 3a wird aufgehoben.

9.
In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit dem Prädikat" durch die Wörter „Prädikatswein mit dem Prädikat" ersetzt.

10.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A., Qualitätswein, Prädikatswein in Verbindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. vom Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben werden."

b)
In Satz 5 werden die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt.

11.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis auf

1.
Auszeichnungen

a)
der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b)
eines Trägers eines Wettbewerbs, der von einer Landesregierung erlaubt worden ist, und

der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

2.
folgende Gütezeichen

a)
„Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b)
ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassenes Gütezeichen, und

der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden, wenn dieses zugelassen worden ist durch

1.
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein Wettbewerb der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. betroffen ist,

2.
die den Wettbewerb erlaubende Landesregierung, soweit ein anderer Träger von Weinwettbewerben betroffen ist."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Auszeichnung darf für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:

1.
Qualitätswein 1.000 Liter,

2.
die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,

3.
der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der als „Selection" bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,

4.
die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie Qualitätswein, der als „Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen."

d)
In Absatz 4 wird

aa)
in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort „Landwirtschaftsgesellschaft" die Angabe „e. V." eingefügt,

bb)
Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. Gütezeichen, die von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassen sind, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

e)
Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 entsprechend."

12.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt.

b)
Die Absätze 8 bis 10 werden durch folgenden Absatz 8 ersetzt:

„(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur zulässig, wenn

1.
mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2.
die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

 
aa)
mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb)
mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein

betragen hat und

3.
sofern die Angabe „im Barrique gegoren", „im Barrique ausgebaut" oder „im Barrique gereift" verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang X der genannten Verordnung ist nicht zulässig."

13.
In § 32a Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter „Mosel-Saar-Ruwer" durch das Wort „Mosel" ersetzt.

14.
In § 32d Abs. 1 Nr. 4 und § 51 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Qualitätsweine mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatsweine" ersetzt.

15.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Moseltaler;" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weinen" durch die Wörter „dem in Absatz 1 genannten Wein" ersetzt.

16.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

„§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen

Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang I Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen."

17.
§ 34c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden."

18.
§ 35 wird aufgehoben.

19.
§ 48 wird aufgehoben.

20.
§ 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Angabe „Abs. 7, 8 oder 9" durch die Angabe „Abs. 7 oder 8" und die Angabe „§ 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5" durch die Angabe „§ 33 Abs. 1, 4 oder 5" ersetzt.

21.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Wörter „abweichend von § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat" durch die Wörter „abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein" ersetzt.

b)
Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift" nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.

(8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

22.
In der Anlage 1 Nr. 1 werden in der ersten Spalte die Wörter „Mosel-Saar-Ruwer:" durch das Wort „Mosel:" ersetzt.

23.
Anlage 7a Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 63a bis 63e werden wie folgt gefasst:

„63a. Imazamox

63b.
Imazosulfuron

63c.
Iodsulfuron-Methyl-Natrium

63d.
Indoxacarb

63e.
Ioxynil".

b)
Die Nummern 78a bis 78c werden durch folgende Nummern 78a bis 78d ersetzt:

„78a. Milbemectin (Summe aus MA4 + 8,9Z-MA4)

78b.
Molinat

78c.
Monolinuron

78d.
Myclobutanil".

24.
Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)
In der Nummer 4 wird die Zeile „beantragte Bezeichnung „im Barrique gereift"," gestrichen.

b)
In der Nummer 5 werden die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2007 WeinÜV § 3, § 29

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt.

2.
In § 29 Abs. 3 Nr. 2 werden

a)
die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat oder" durch die Wörter „Prädikatsweine oder" und

b)
die Wörter „und Qualitätswein mit Prädikat" durch die Wörter „und Prädikatswein"

ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Aromenverordnung


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2007 AromV § 2, § 6

Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur so hergestellt werden, dass sein Gehalt an Cumarin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmittel

1.
auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und

2.
die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet."

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3a ein Lebensmittel herstellt."




Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Oktober 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.