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§ 5 - Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Artikel 1 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 18.04.2007; FNA: 800-28 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 18.04.2007; FNA: 800-28 Arbeitsvertragsrecht
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§ 5 Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes G. v. 11. März 2016 BGBl. I S. 442 m.W.v. 17. März 2016
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Frühere Fassungen von § 5 WissZeitVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.03.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 11.03.2016 BGBl. I S. 442 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 WissZeitVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WissZeitVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WissZeitVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WissZeitVG Befristung von Arbeitsverträgen (vom 17.03.2016)
... und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen. (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in ...
§ 2 WissZeitVG Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung (vom 01.01.2018)
... Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und ...
§ 7 WissZeitVG Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung; Verordnungsermächtigung (vom 01.03.2020)
... an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57f des ... an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des ... einem Hochschulmitglied im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442
Artikel 1 1. WissZeitVGÄndG
... 3 Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 5 Satz 2 wird aufgehoben. 6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: ... 4 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 5 Satz 2 wird aufgehoben. 6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Wissenschaftliche und ...
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