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§ 8 - Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Artikel 1 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 18.04.2007; FNA: 800-28 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 18.04.2007; FNA: 800-28 Arbeitsvertragsrecht
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§ 8 Evaluation
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2020 evaluiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes G. v. 11. März 2016 BGBl. I S. 442 m.W.v. 17. März 2016
Frühere Fassungen von § 8 WissZeitVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.03.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 11.03.2016 BGBl. I S. 442 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 WissZeitVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WissZeitVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WissZeitVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442
Artikel 1 1. WissZeitVGÄndG
... 7. Der bisherige § 6 wird § 7. 8. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Evaluation Die Auswirkungen dieses ... 6 wird § 7. 8. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Evaluation Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2020 ...
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