Tools:
Update via:
Artikel 4 - Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft (WissArbRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7671/a149696.htm