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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (5. GrenzAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 519 (Nr. 13); Geltung ab 18.04.2007
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2007 GrenzAV Anlage 1

In der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 34), wird die Anlage 1 wie folgt geändert:

1.
Buchstabe C wird wie folgt geändert:

a)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Sie verläuft dann entlang der B 197 in südwestlicher Richtung bis Friedland, von Friedland aus in südöstlicher Richtung entlang der Straße über Lübbersdorf, Rohrkrug und Neuensund bis zum Schnittpunkt mit der Straße Strasburg - Torgelow und folgt ihr dann in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der B 104 in Strasburg."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Von dort aus folgt sie der B 104 über Pasewalk - das Stadtgebiet von Pasewalk gehört zum grenznahen Raum - bis zum Schnittpunkt mit der deutsch-polnischen Grenze in Linken."

2.
Der Abschnitt „Im Binnenland" sowie Buchstabe D werden aufgehoben.

 
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Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. GrenzAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. GrenzAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
§ 3 GrenzAV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, außer ...