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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (5. GrenzAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 519 (Nr. 13); Geltung ab 18.04.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2007 GrenzAV Anlage 1

In der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 34), wird die Anlage 1 wie folgt geändert:

1.
Buchstabe C wird wie folgt geändert:

a)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Sie verläuft dann entlang der B 197 in südwestlicher Richtung bis Friedland, von Friedland aus in südöstlicher Richtung entlang der Straße über Lübbersdorf, Rohrkrug und Neuensund bis zum Schnittpunkt mit der Straße Strasburg - Torgelow und folgt ihr dann in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der B 104 in Strasburg."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Von dort aus folgt sie der B 104 über Pasewalk - das Stadtgebiet von Pasewalk gehört zum grenznahen Raum - bis zum Schnittpunkt mit der deutsch-polnischen Grenze in Linken."

2.
Der Abschnitt „Im Binnenland" sowie Buchstabe D werden aufgehoben.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. April 2007.

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