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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 am 16.10.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Oktober 2007 durch Artikel 1 der EnPflEURBeihAnwVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnPflEURBeihAnwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.10.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 16.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2338
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbeginn


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kapitel 8 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2007 der Kommission vom 13. März 2007 (ABl. EU Nr. L 75 S. 8) geänderten Fassung ist vorbehaltlich einer späteren bundesrechtlichen Regelung nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Kapitel 8 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2007 der Kommission vom 13. März 2007 (ABl. EU Nr. L 75 S. 8) geänderten Fassung ist vom 1. Januar 2008 an anzuwenden.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 20. Oktober 2007 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.