(611-1)
§
52 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel
45a des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die bisherigen Absätze 24 bis 24b werden die Absätze 24a bis 24c.
- 2.
- Nach Absatz 23d wird folgender Absatz 24 eingefügt:
„(24) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen darf."
- 3.
- Dem Absatz 36 wird folgender Satz angefügt:
„§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird."
B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862
Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914