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§ 13 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

neugefasst durch B. v. 17.07.2013 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 05.05.2007; FNA: 753-12 Wasserwirtschaft
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§ 13 Überwachung



(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt. § 21a des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Landesbehörde kann die zur Überwachung notwendigen Proben von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen beim Hersteller oder Händler unentgeltlich entnehmen.

(3) Hersteller und Händler haben den von der zuständigen Landesbehörde mit der Überwachung beauftragten Personen das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Geschäftsräumen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten. Außerhalb dieser Zeiten besteht diese Verpflichtung nur, sofern die Probenahme zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In diesem Falle ist auch das Betreten von Wohnräumen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt.

(4) Hersteller und Händler haben auf Verlangen ferner die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Herstellungsbeschreibungen zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen, insbesondere Probeentnahmen, zu gestatten.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.



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Frühere Fassungen von § 13 WRMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2013Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2165

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 WRMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WRMG Bußgeldvorschriften (vom 11.07.2013)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 das Betreten eines Grundstücks, einer Anlage oder eines Raumes nicht ... Grundstücks, einer Anlage oder eines Raumes nicht gestattet, 5. entgegen § 13 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 2 ChemGuaLiAnpG Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
... Union" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 13 bis 15" durch die Angabe „§§ 13 und 14" ersetzt. 4. In § ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 13 bis 15" durch die Angabe „§§ 13 und 14" ersetzt. 4. In § 11 werden die Wörter „der Kommission der ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2165
Artikel 1 WRMGÄndG Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
... 3" durch die Wörter „Absätze 1 und 2" ersetzt. 3. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 21a des Chemikaliengesetzes ...