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Änderung § 8 WRMG vom 09.11.2011

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§ 8 WRMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung
§ 8 WRMG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Kennzeichnung, Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe


(Text alte Fassung)

(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache gekennzeichnet sind. Die Vorschriften der §§ 13 bis 15 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache gekennzeichnet sind. Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung bleiben unberührt.

(2) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 3 haben nach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 spätestens ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Wasch- und Reinigungsmittel ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur Verfügung zu stellen.




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