Elfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (11. EUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2007 BGBl. I S. 604 (Nr. 17); Geltung ab 05.05.2007
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Mai 2007 EUrlV § 7

Dem § 7 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Für Urlaub aus dem Jahre 2006 verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate."

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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 EUrlV § 7

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) § 7 Satz 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Mai 2007.



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