Tools:
Update via:
Änderung § 2 DetergKostV vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der DetergKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 DetergKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 DetergKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 99 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Ungültigkeit und Rücknahme von Anträgen | |
(Text alte Fassung) In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | (Text neue Fassung) In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7697/al40831-0.htm