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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 1 - Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung (BGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.1978 BGBl. I S. 1061; aufgehoben Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1978 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-3 Berufliche Bildung
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.



 

Zitierungen von § 1 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGJAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 BGJAnrV (zu § 2 Abs. 1 Nr. 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld
...  --- *) Kein Ausbildungsberuf aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft (§ 1 ) ...