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Verordnung über die Anrechnung auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft - Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung - BGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.1978 BGBl. I S. 1061; aufgehoben Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1978 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-3 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und des § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der durch das Gesetz vom 14. August 1969 eingefügt und durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.


§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr



(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.

2.
Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einem der in den Anlagen 1 und 2 genannten Berufsfelder durchgeführt.

3.
Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt.

4.
Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahrs anzurechnen ist, ist nach Anlage 2 dem Berufsfeld zugeordnet, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist.

(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Verkäufer(in), in den sonstigen zweijährigen anerkannten Ausbildungsberufen mit Ausnahme der in einer Stufenausbildungsordnung geregelten Berufe sowie in den anerkannten Ausbildungsberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker und Radio- und Fernsehtechniker bis zu deren Neuordnung nach § 25 Berufsbildungsgesetz und § 25 Handwerksordnung mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen.

(3) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der gewählte Ausbildungsberuf in der Anlage 2 einem anderen Schwerpunkt des gleichen Berufsfelds zugeordnet ist, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist.


§ 3 Einjährige Berufsfachschule



(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft entsprechender Fachrichtung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer vorsieht.

(2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1 gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen Fächer.


§ 4 Übergangsvorschrift



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.


§ 5 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)



(siehe BGBl. I 1978 S. 1063)


Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld



I.
Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung

A.
Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kundenberatung
1.
Bankkaufmann
2.
Buchhändler
3.
Einzelhandelskaufmann
4.
Fachkaufmann im Radiohandel
5.
Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr
6.
Kaufmann im Groß- und Außenhandel
7.
Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
8.
Kaufmann im Zeitungs- und Zeitschriftenverlag
9.
Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe
10.
Luftverkehrskaufmann
11.
Musikalienhändler
12.
Reiseverkehrskaufmann
13.
Schiffahrtskaufmann
14.
Speditionskaufmann
15.
Tankwart
16.
Verkäufer(in)
17.
Versicherungskaufmann
18.
Werbekaufmann

B.
Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung
1.
Bürogehilfin
2.
Bürokaufmann
3.
Datenverarbeitungskaufmann
4.
Industriekaufmann
5.
Seegüterkontrolleur
6.
Werkgehilfin (Schmuckwarenindustrie, Taschen- und Armbanduhren)
7.
Zahnlagerist

C.
Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwaltung
- *)


II.
Berufsfeld Metalltechnik

A.
Schwerpunkt: Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik
1.
Aufbereiter im Bergbau
2.
Automateneinrichter
3.
Bergmechaniker
4.
Betriebsschlosser
5.
Bohrer
6.
Bohrwerkdreher
7.
Büchsenmacher
8.
Chirurgiemechaniker/Industrie
9.
Chirurgiemechaniker/Handwerk
10.
Drahtwarenmacher
11.
Drahtzieher
12.
Dreher (Eisen und Stahl)
13.
Dreher/Handwerk
14.
Federmacher
15.
Feinmechaniker/Industrie
16.
Feinmechaniker/Handwerk
17.
Feinoptiker
18.
Flugtriebwerkmechaniker
19.
Fluggerätmechaniker
20.
Fräser
21.
Hobler
22.
Kunststoffschlosser
23.
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
24.
Maschinenschlosser
25.
Mechaniker/Industrie
26.
Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweiradmechaniker) - Mechaniker und Nähmaschinenmechaniker -
27.
Messerschmied
28.
Metallschleifer
29.
Modellschlosser
30.
Prägewalzengraveur
31.
Revolverdreher
32.
Scherenmonteur
33.
Schleifer
34.
Schloß- und Schlüsselmacher
35.
Stahlformenbauer
36.
Stahlgraveur
37.
Systemmacher (Gewehr)
38.
Technischer Zeichner
39.
Universalfräser
40.
Universalhärter
41.
Universalhobler
42.
Universalschleifer
43.
(weggefallen)
44.
Walzendreher
45.
Werkzeugmacher/Industrie
46.
Werkzeugmacher/Handwerk
47.
Fluggerätbauer
48.
Gießereimechaniker
49.
Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeugindustrie

B.
Schwerpunkt: Installations- und Metallbautechnik
1.
Bauschlosser
2.
Blechschlosser
3.
Feinblechner
4.
Gas- und Wasserinstallateur
5.
Hochdruckrohrschlosser
6.
(weggefallen)
7.
Kälteanlagenbauer
8.
Kessel- und Behälterbauer
9.
Klempner (Kühlerhersteller, Kühlerreparateure)
10.
Kupferschmied/Industrie
11.
Kupferschmied/Handwerk
12.
(weggefallen)
13.
Rohrinstallateur
14.
(weggefallen)
15.
Rohrnetzbauer
16.
Schalenschmied (Kupferhammerschmied)
17.
Schiffbauer/Industrie
18.
Schiffbauer/Handwerk
19.
Schlosser (Blitzableiterbauer)
20.
Schmelzschweißer
21.
(weggefallen)
22.
Schmied/Handwerk
23.
Stahlbauschlosser
24.
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer

C.
Schwerpunkt: Kraftfahrzeugtechnik
1.
Karosseriebauer
2.
Kraftfahrzeugelektriker
3.
Kraftfahrzeugmechaniker
4.
Kraftfahrzeugschlosser (Instandsetzung)
5.
Landmaschinenmechaniker
6.
Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweiradmechaniker) - Zweiradmechaniker
7.
Vulkaniseur


III.
Berufsfeld: Elektrotechnik
1.
Büromaschinenmechaniker
2.
Elektroanlageninstallateur
3.
Elektrogerätemechaniker
4.
Elektroinstallateur
5.
Elektromaschinenbauer
6.
Elektromaschinenmonteur
7.
Elektromaschinenwickler
8.
Elektromechaniker
9.
Energieanlagenelektroniker
10.
Energiegeräteelektroniker
11.
Feingeräteelektroniker
12.
Fernmeldeelektroniker
13.
Fernmeldeinstallateur
14.
Fernmeldemechaniker
15.
Funkelektroniker
16.
Informationselektroniker
17.
Meß- und Regelmechaniker
18.
Nachrichtengerätemechaniker
19.
Radio- und Fernsehtechniker
20.
Wärmestellengehilfe


IV.
Berufsfeld: Bautechnik
1.
Ausbaufacharbeiter
2.
Backofenbauer
3.
Baustoffprüfer
4.
Bauzeichner
5.
Beton- und Stahlbetonbauer
6.
Betonstein- und Terrazzohersteller
7.
Betonwerker
8.
Brunnenbauer
9.
Dachdecker
10.
Estrichleger
11.
Feuerungs- und Schornsteinbauer
12.
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
13.
Gleisbauer
14.
Hochbaufacharbeiter
15.
Isoliermonteur
16.
Kanalbauer
17.
Klebeabdichter
18.
Maurer
19.
Rohrleitungsbauer
20.
Straßenbauer
21.
Stukkateur
22.
Tiefbaufacharbeiter
23.
Trockenbaumonteur
24.
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (Isoliermonteur)
25.
Zimmerer


V.
Berufsfeld: Holztechnik
1.
Böttcher
2.
Bootsbauer/Handwerk
3.
Fahrzeugstellmacher
4.
Holzflugzeugbauer
5.
Holzmechaniker
6.
Modellbauer
7.
Modelltischler
8.
Schiffszimmerer
9.
Tischler
10.
Wagner


VI.
Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung
1.
Bekleidungsfertiger
2.
Bekleidungsschneider
3.
Damenschneider
4.
Herrenschneider
5.
Modistin
6.
Wäscheschneider


VII.
Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie

A.
Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik
1.
Biologielaborant
2.
Chemielaborant
3.
Chemielaborjungwerker
4.
Edelmetallprüfer
5.
Lacklaborant
6.
Physiklaborant
7.
(weggefallen)
8.
Werkstoffprüfer

B.
Schwerpunkt: Produktionstechnik
1.
Chemiebetriebsjungwerker
2.
Chemikant
3.
Galvaniseur
4.
Stoffprüfer (Chemie) (Glas-, Keramische Industrie sowie Steine und Erden)
5.
Pharmakant
6.
Ver- und Entsorger


VIII. Berufsfeld: Drucktechnik

A.
Schwerpunkt: Druckvorlagen- und Druckformherstellung
1.
Chemigraf
2.
Druckformhersteller
3.
Druckvorlagenhersteller
4.
Flexograf
5.
Formstecher
6.
Notenstecher
7.
Reprograph
8.
Schriftsetzer
9.
Stempelmacher
10.
Stereotypeur

B.
Schwerpunkt: Drucktechnik und Druckverarbeitung/Buchbinderei
1.
Buchbinder
2.
Drucker
3.
Siebdrucker
4.
Steindrucker
5.
Tapetendrucker


IX.
Berufsfeld: Farbtechnik und Raumgestaltung
1.
Fahrzeugpolsterer
2.
Lackierer (Holz und Metall)
3.
Maler und Lackierer
4.
Parkettleger
5.
Polsterer
6.
Raumausstatter
7.
Schaufenstergestalter/ Schauwerbegestalter
8.
Schilder- und Lichtreklamehersteller
9.
Vergolder


X.
Berufsfeld: Gesundheit
- *)


XI.
Berufsfeld: Körperpflege
1.
Friseur


XII.
Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft

A.
Schwerpunkt: Gastgewerbe und Hauswirtschaft
1.
Hotel- und Gaststättengehilfin/Fachgehilfe im Gastgewerbe
2.
Kellner(in)/Restaurantfachmann, Hotelfachmann
3.
Koch (Köchin)/Koch

B.
Schwerpunkt: Back- und Süßwarenherstellung
1.
Bäcker
2.
Bonbonmacher
3.
Gewerbegehilfin im Bäckerhandwerk
4.
Gewerbegehilfin im Konditorhandwerk
5.
Konditor
6.
Konfektmacher
7.
Verkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk

C.
Schwerpunkt: Fleischverarbeitung
1.
Fleischer
2.
Gewerbegehilfin im Fleischerhandwerk
3.
Verkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk


XIII. Berufsfeld: Agrarwirtschaft

A.
Schwerpunkt: Tierischer Bereich
- *)

B.
Pflanzlicher Bereich
1.
Florist

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*)
Kein Ausbildungsberuf aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft (§ 1) zugeordnet.