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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (1. StrWAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:- 1.
- Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen oder Bauwerken,
- 2.
- Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege,
- 3.
- Warten und Instandhalten der Straßenausstattung,
- 4.
- Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes.
- 2.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
§ 10a Weitere Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
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