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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (1. StrWAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:- 1.
- Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen oder Bauwerken,
- 2.
- Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege,
- 3.
- Warten und Instandhalten der Straßenausstattung,
- 4.
- Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes.
- 2.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
§ 10a Weitere Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Mai 2007.
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