§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft (BestattAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957 (Nr. 19)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-33 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.



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