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Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft (BestattAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957 (Nr. 19)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-33 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.


§ 2 Dauer der Ausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen,

2.
Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,

3.
Riten und Gebräuche,

4.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,

5.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten,

6.
Psychologische Maßnahmen,

7.
Bestattungsvorsorge;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

8.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln:

1.
im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 5,

2.
im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe d bis h und Nummer 6.

Der zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.

(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.




§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,

b)
Riten und Gebräuche umsetzen,

c)
Arbeitsschritte planen,

d)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen,

e)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,

f)
Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie

g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Ausführen warenkundlicher Aufgaben,

b)
Ausführen grabtechnischer Arbeiten;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden.


§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Bestattungsdurchführung,

2.
Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,

3.
Bestattungsorganisation und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Personen beraten,

b)
Riten und Gebräuche umsetzen,

c)
Bestattungsaufträge bearbeiten,

d)
verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen,

e)
Verstorbene versorgen,

f)
den Ablauf von Bestattungen planen,

g)
die Durchführung von Bestattungen organisieren,

h)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,

i)
kundenorientiert handeln,

j)
Arbeitszusammenhänge erkennen,

k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie

l)
Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Rechtsvorschriften und Normen anwenden,

b)
Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführen sowie

c)
betriebswirtschaftlich handeln

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Bearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Maßnahmen der Hygiene und der hygienischen Versorgung von Verstorbenen anwenden,

b)
Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgaben erledigen,

c)
Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen durchführen,

d)
Riten und Gebräuche anwenden,

e)
Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie

f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Organisation von Bestattungen zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Bestattungsorganisation 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet werden.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 8 Satz 2 genannten Verordnung weiter anzuwenden.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2007 BestEntwErprobV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1264) außer Kraft.


Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Durchführen von Trauerfeiern,
Beisetzungen und Bestattun-
gen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
Grabtechnische Arbeiten
a) Grabstellen einrichten, öffnen und schließen
b) Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren
c) Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vor-
nehmen
16 
Versorgung von Verstorbenen
d) Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes
anwenden
e) Grundversorgung durchführen, insbesondere hygieni-
sche Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbet-
ten
f) Transport und Überführung von Verstorbenen durch-
führen
g) Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und
hygienischer Vorgaben aufbewahren
h) Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsycholo-
gischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte auf-
bahren
 14
Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestat-
tungen
i) Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere
Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veran-
lassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl
von Trauermusik mitwirken
j) bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Be-
stattungsart mitwirken
k) Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Ur-
nenbeisetzungen durchführen
 14
2Bearbeiten von Bestattungs-
aufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a) Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungs-
auftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrneh-
mung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis
zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung,
prüfen
b) Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im
Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
informieren
c) Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Moda-
litäten sowie Produkte beraten
d) schriftliche Angebote erstellen
e) letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche
Abreden prüfen und berücksichtigen
f) Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages
prüfen
g) über Möglichkeiten der organisatorischen und psy-
chologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der
Bestattung informieren
 16
3 Riten und Gebräuche
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) bestattungsbezogene Religionsgeschichte und welt-
anschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung be-
rücksichtigen
b) Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berück-
sichtigen
8 
c) Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den
Angehörigen, erläutern
 4
4Berufsbezogene Rechtsvor-
schriften, Normen und tech-
Wische Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,
Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie
Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
12 
5Be- und Verarbeiten von Werk-
und Hilfsstoffen, Durchführen
warenkundlicher Arbeiten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
der Werkstoffe auswählen
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststof-
fe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und
Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
c) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bear-
beiten; Werkstoffverbindungen herstellen
d) Särge und Urnen herrichten
e) Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen,
unterscheiden und anwenden
8 
6Psychologische Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes
Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwen-
den
b) trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und
solche Leistungen Dritter vermitteln
c) Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruf-
licher Eindrücke und Erlebnisse anwenden
 10
7Bestattungsvorsorge
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungs-
vorsorge informieren
b) Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten
c) Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge
erläutern
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und
Kommunikationstechniken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informa-
tions- und Kommunikationssysteme einschließlich
des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b) Informationen beschaffen, bewerten und nutzen;
Daten erfassen, sichern und pflegen
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
8 
6Planen von Arbeitsabläufen,
Ausführen von Geschäfts- und
Verwaltungsvorgängen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar-
keit prüfen
b) technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbe-
sondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeit-
schriften und Fachbücher
c) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zu-
sammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer
und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und
vorbereiten
e) Berichte erstellen
8 
f) Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich
Dienstleistungen Dritter abschätzen
g) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und
umsetzen, Ergebnisse auswerten
h) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
i) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betriebli-
chen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
j) Verwaltungsvorgänge bearbeiten
k) bei der Kostenermittlung mitwirken
I) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
 8
7Handhaben und Warten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen
Einrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden
d) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-
lassen
e) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
1 0  
8 Qualitätssichernde Maßnah-
men und Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes-
serung von Arbeitsvorgängen beitragen
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
e) Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen
8 
f) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten
Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und doku-
mentieren
g) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbesei-
tigung veranlassen
 6