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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft (BestattAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957 (Nr. 19)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-33 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen,

2.
Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,

3.
Riten und Gebräuche,

4.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,

5.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten,

6.
Psychologische Maßnahmen,

7.
Bestattungsvorsorge;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

8.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BestattAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BestattAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BestattAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
... von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattun- gen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) Grabtechnische Arbeiten a) Grabstellen einrichten, ... von Bestattungs- aufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) a) Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungs- ... 3 Riten und Gebräuche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) a) bestattungsbezogene Religionsgeschichte und welt- ... Rechtsvor- schriften, Normen und tech- Wische Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) a) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden b) Normen, ... von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und ... 8 6 Psychologische Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) a) Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes ... anwenden 10 7 Bestattungsvorsorge (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) a) über Bedeutung und Möglichkeiten der ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... 5 Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informa- ... Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar- ... von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- ... Qualitätssichernde Maßnah- men und Kundenorientierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden ...