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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft (BestattAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957 (Nr. 19)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-33 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-33 Berufliche Bildung
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§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1264) außer Kraft.
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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BestattAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BestattAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BestattAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
... die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 8 Satz 2 genannten Verordnung weiter anzuwenden. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7701/a150025.htm