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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft (BestattAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957 (Nr. 19)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-33 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Durchführen von Trauerfeiern,
Beisetzungen und Bestattun-
gen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
Grabtechnische Arbeiten
a) Grabstellen einrichten, öffnen und schließen
b) Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren
c) Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vor-
nehmen
16 
Versorgung von Verstorbenen
d) Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes
anwenden
e) Grundversorgung durchführen, insbesondere hygieni-
sche Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbet-
ten
f) Transport und Überführung von Verstorbenen durch-
führen
g) Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und
hygienischer Vorgaben aufbewahren
h) Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsycholo-
gischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte auf-
bahren
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Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestat-
tungen
i) Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere
Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veran-
lassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl
von Trauermusik mitwirken
j) bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Be-
stattungsart mitwirken
k) Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Ur-
nenbeisetzungen durchführen
 14
2Bearbeiten von Bestattungs-
aufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a) Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungs-
auftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrneh-
mung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis
zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung,
prüfen
b) Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im
Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
informieren
c) Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Moda-
litäten sowie Produkte beraten
d) schriftliche Angebote erstellen
e) letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche
Abreden prüfen und berücksichtigen
f) Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages
prüfen
g) über Möglichkeiten der organisatorischen und psy-
chologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der
Bestattung informieren
 16
3 Riten und Gebräuche
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) bestattungsbezogene Religionsgeschichte und welt-
anschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung be-
rücksichtigen
b) Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berück-
sichtigen
8 
c) Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den
Angehörigen, erläutern
 4
4Berufsbezogene Rechtsvor-
schriften, Normen und tech-
Wische Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,
Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie
Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
12 
5Be- und Verarbeiten von Werk-
und Hilfsstoffen, Durchführen
warenkundlicher Arbeiten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
der Werkstoffe auswählen
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststof-
fe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und
Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
c) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bear-
beiten; Werkstoffverbindungen herstellen
d) Särge und Urnen herrichten
e) Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen,
unterscheiden und anwenden
8 
6Psychologische Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes
Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwen-
den
b) trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und
solche Leistungen Dritter vermitteln
c) Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruf-
licher Eindrücke und Erlebnisse anwenden
 10
7Bestattungsvorsorge
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungs-
vorsorge informieren
b) Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten
c) Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge
erläutern
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und
Kommunikationstechniken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informa-
tions- und Kommunikationssysteme einschließlich
des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b) Informationen beschaffen, bewerten und nutzen;
Daten erfassen, sichern und pflegen
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
8 
6Planen von Arbeitsabläufen,
Ausführen von Geschäfts- und
Verwaltungsvorgängen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar-
keit prüfen
b) technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbe-
sondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeit-
schriften und Fachbücher
c) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zu-
sammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer
und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und
vorbereiten
e) Berichte erstellen
8 
f) Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich
Dienstleistungen Dritter abschätzen
g) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und
umsetzen, Ergebnisse auswerten
h) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
i) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betriebli-
chen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
j) Verwaltungsvorgänge bearbeiten
k) bei der Kostenermittlung mitwirken
I) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
 8
7Handhaben und Warten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen
Einrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden
d) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-
lassen
e) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten
1 0  
8 Qualitätssichernde Maßnah-
men und Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes-
serung von Arbeitsvorgängen beitragen
c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
e) Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen
8 
f) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten
Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und doku-
mentieren
g) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbesei-
tigung veranlassen
 6