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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft (BestattAusbV k.a.Abk.)
V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957 (Nr. 19)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-33 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-33 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattun- gen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | Grabtechnische Arbeiten a) Grabstellen einrichten, öffnen und schließen b) Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren c) Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vor- nehmen | 16 | |
Versorgung von Verstorbenen d) Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwenden e) Grundversorgung durchführen, insbesondere hygieni- sche Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbet- ten f) Transport und Überführung von Verstorbenen durch- führen g) Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahren h) Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsycholo- gischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte auf- bahren | 14 | |||
Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestat- tungen i) Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veran- lassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirken j) bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Be- stattungsart mitwirken k) Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Ur- nenbeisetzungen durchführen | 14 | |||
2 | Bearbeiten von Bestattungs- aufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | a) Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungs- auftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrneh- mung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfen b) Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informieren c) Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Moda- litäten sowie Produkte beraten d) schriftliche Angebote erstellen e) letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigen f) Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfen g) über Möglichkeiten der organisatorischen und psy- chologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren | 16 | |
3 | Riten und Gebräuche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) bestattungsbezogene Religionsgeschichte und welt- anschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung be- rücksichtigen b) Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berück- sichtigen | 8 | |
c) Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern | 4 | |||
4 | Berufsbezogene Rechtsvor- schriften, Normen und tech- Wische Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden | 12 | |
5 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststof- fe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern c) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bear- beiten; Werkstoffverbindungen herstellen d) Särge und Urnen herrichten e) Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden | 8 | |
6 | Psychologische Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwen- den b) trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermitteln c) Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruf- licher Eindrücke und Erlebnisse anwenden | 10 | |
7 | Bestattungsvorsorge (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungs- vorsorge informieren b) Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten c) Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern | 6 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An- gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal- tung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or- gane des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informa- tions- und Kommunikationssysteme einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern b) Informationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden | 8 | |
6 | Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar- keit prüfen b) technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbe- sondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeit- schriften und Fachbücher c) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zu- sammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten e) Berichte erstellen | 8 | |
f) Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzen g) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten h) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen i) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betriebli- chen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen j) Verwaltungsvorgänge bearbeiten k) bei der Kostenermittlung mitwirken I) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden | 8 | |||
7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen auswählen b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen- dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden d) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran- lassen e) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten | 1 0 | |
8 | Qualitätssichernde Maßnah- men und Kundenorientierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) | a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah- men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes- serung von Arbeitsvorgängen beitragen c) Arbeiten kundenorientiert durchführen d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren e) Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen | 8 | |
f) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und doku- mentieren g) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbesei- tigung veranlassen | 6 |
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