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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft (BestattAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957 (Nr. 19)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-33 Berufliche Bildung
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§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Bestattungsdurchführung,

2.
Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,

3.
Bestattungsorganisation und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Personen beraten,

b)
Riten und Gebräuche umsetzen,

c)
Bestattungsaufträge bearbeiten,

d)
verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen,

e)
Verstorbene versorgen,

f)
den Ablauf von Bestattungen planen,

g)
die Durchführung von Bestattungen organisieren,

h)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,

i)
kundenorientiert handeln,

j)
Arbeitszusammenhänge erkennen,

k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie

l)
Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Rechtsvorschriften und Normen anwenden,

b)
Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführen sowie

c)
betriebswirtschaftlich handeln

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Bearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Maßnahmen der Hygiene und der hygienischen Versorgung von Verstorbenen anwenden,

b)
Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgaben erledigen,

c)
Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen durchführen,

d)
Riten und Gebräuche anwenden,

e)
Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie

f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Organisation von Bestattungen zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Bestattungsorganisation 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet werden.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BestattAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BestattAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BestattAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 02.06.2007)
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem ...