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§ 2 - Zahntechnikermeisterverordnung (ZahntechMstrV)

V. v. 08.05.2007 BGBl. I S. 687 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2007; FNA: 7110-3-173 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Zahntechniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,

5.
zahntechnische Arbeits- und Prozessabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften, planen sowie Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen,

6.
Daten der Kieferrelationsbestimmung auch rechnergestützt ermitteln und in mechanische Geräte übertragen,

7.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Ur- und Umformverfahren sowie Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung und Fertigung von Zahnersatz, kieferorthopädischen und therapeutischen Geräten, berücksichtigen,

8.
manuelle, mechanisch gesteuerte sowie programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren beherrschen, auch unter Anwendung von lasergestützten sowie galvanischen Verfahren,

9.
Urformen, Umformen sowie Verbund- und Fügetechniken bei der Herstellung von Zahnersatz beherrschen,

10.
individuelle Verbindungselemente für prothetische Arbeiten herstellen und einarbeiten; konfektionierte Verbindungselemente einarbeiten,

11.
Zahnersatz, Defektprothesen, Epithesen, therapeutische Geräte, Schienen und Mundschutz planen, herstellen, instand setzen und ändern,

12.
Zahnrestaurationen planen und herstellen,

13.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

14.
zahntechnische Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen und Auftragsabwicklung auswerten.