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§ 3 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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§ 3 Verfahren



(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann.

(3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Ausschuss wird mit acht Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung von Vertretern der Versicherungsunternehmen, der Versicherungsmakler, der Versicherungsberater, der Versicherungsvertreter und der Außendienstführungskräfte. Es werden berufen:

1.
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsunternehmen oder der Vertreter ihrer Interessen,

2.
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsmakler oder der Versicherungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen,

3.
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter ihrer Interessen,

4.
ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Außendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer Interessen sowie

5.
ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen.

Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungsaufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht, sondern stehen den Prüflingen nur während der Prüfung zur Verfügung.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung, die als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den Sachgebieten Vorsorge (Lebensversicherung, private Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) oder Sach- und Vermögensversicherung (Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, verbundene Hausratversicherung, verbundene Gebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung). Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die entweder auf eine Situation Versicherungsvermittler und Kunde oder auf eine Situation Versicherungsberater und Kunde Bezug nimmt.

(5) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden" oder „nicht bestanden" zu bewerten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in vier der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und in dem weiteren Bereich mindestens 30 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch können beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses, Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen, anwesend sein; sie dürfen nicht in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.

(7) Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wenn die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.

(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt die Kammer durch Satzung.





 

Frühere Fassungen von § 3 VersVermV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2969

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 VersVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a VersVermV Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (vom 01.04.2012)
... zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach den §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen ...
Anlage 2 VersVermV (zu § 3 Abs. 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK" nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 / § 34e Abs. 2 der Gewerbeordnung
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
Artikel 1 VersVermVÄndV Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
... die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet." 3. In § 3 Abs. 7 wird der Halbsatz „, jedoch muss zwischen den einzelnen Wiederholungsversuchen vom ... zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach den §§ 1 und 3 oder den Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten Berufsqualifikationen und ...